Stand July 2024
DANA Vaks, nachfolgend «Auftragnehmer» genannt, bietet den Auftraggebern, nachfolgend «Auftraggeber» genannt, Dienstleistungen im Bereich Digital Marketing und Beratung an. Der Auftraggeber möchte diese Dienstleistung und/oder Produkte in Anspruch nehmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln das Rechtsverhältnis («Vertrag») zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschloßenen Rechtsverhältnißen unabhängig von der Art des Vertragsabschlußes.
1. GEGENSTAND DES VERTRAGS
1.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber Dienstleistungen zu erbringen und/oder Arbeiten für den Auftraggeber auszuführen, die auf die Werbung für Dienstleistungen (Arbeiten) und / oder Waren des Auftraggebers gerichtet sind, sowie eine weitere Reihe an Dienstleistungen und / oder Arbeiten im Bereich der Unternehmens- und öffentlichen Kommunikation zu den Bedingungen, wie sie im Vertrag festgelegt sind. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erbrachten Dienstleistungen und / oder Ergebniße der ausgeführten Arbeiten abzunehmen und die Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers in der Reihenfolge und den Bedingungen, wie sie im Vertrag festgelegt sind, zu bezahlen. Die genaue Auflistung der vom Auftragnehmer für den Auftraggeber im Rahmen des Vertrages erbrachten und ausgeführten Dienstleistungen und/oder Arbeiten wird von den Parteien in den Angeboten vereinbart, die einen integralen Bestandteil des Vertrages darstellen.
1.2 Die Erbringung von Dienstleistungen und / oder die Ausführung von Arbeiten im Rahmen des Vertrages durch den Auftragnehmer und für den Auftraggeber erfolgt nach Bedarf auf der Grundlage der von den Vertragsparteien abgeschloßenen Angebote, die eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag und deßen integraler Bestandteil sind. In den Angeboten vereinbaren die Parteien die Liste, den Umfang, die Kosten, die Fristen, das Verfahren sowie andere Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen und/oder die Ausführung der Arbeiten. Die Parteien legen hiermit fest, daß jedes einzelne Angebot für die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Ausführung von Arbeiten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber, das von den Vertragsparteien abgeschloßen wird, ein separates Geschäft ist, deßen Abschluß und Ausführung durch die Bedingungen des jeweiligen Angebots und die Bedingungen und Bestimmungen des Vertrags geregelt wird.
2. VERFAHREN ZUR ERFÜLLUNG DES VERTRAGES
2.1 Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung des Auftraggebers das Angebot zu erstellen und / oder mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren. Im Zuge der Angebots Vereinbarung haben die Parteien das Recht, Änderungen und Ergänzungen zum Angebot vorzunehmen.
2.2 Das Angebot gilt als von den Parteien angenommen ab dem Datum der Unterzeichnung des Angebots oder durch schriftliche Annahme der Offerte durch den Kunden oder durch schriftliche Auftragsbestätigung durch die Agentur zustande oder durch die Bezahlung der ersten Rechnung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Für die Einhaltung der Schriftform ist E-Mail Korrespondenz ausreichend. Ab dem Datum der Unterzeichnung des Angebots oder der Bezahlung der Rechnung für das Angebot gelten die Art, die Liste, der Umfang, die Kosten, die Bedingungen und das Verfahren für die Erbringung der Dienstleistungen und/oder die Ausführung der Arbeiten gemäß dem Angebot als vereinbart, und das Angebot unterliegt der Ausführung durch die Parteien gemäß den darin vereinbarten Bedingungen. Das Angebot kann von den Parteien durch ein neues Angebot geändert werden.
2.2.1 Bei den in einer Offerte angegebenen Kosten und der voraußichtlichen Dauer der Umsetzung von offerierten Leistungen handelt es sich um Annäherungswerte, es sei denn, die Werte werden verbindlich zugesichert. Insbesondere Konzepte Änderungen vor oder während der Projektausführung sowie unerwartete Schwierigkeiten bei der Ausführung können zu abweichenden Kosten und zu einem abweichenden Zeitrahmen führen.
2.3 Während des Vertragsabschlußes können die Parteien einander das Angebot und die ihm beigefügten Dokumente schriftlich, elektronisch oder per Fax übermitteln.
2.4 Zur Erfüllung des Vertrages benennt jede Partei ihren Vertreter, der für die Vertragserfüllung verantwortlich ist. Jede Vertragspartei kann ihren Vertreter im Laufe der Vertragserfüllung austauschen. Im Falle einer solchen Ersetzung teilt die Partei, welche ihren Vertreter ersetzt, der anderen Partei diese Ersetzung drei Arbeitstage vor dem Datum der Ersetzung schriftlich mit. Die Ersetzung wird ab dem Datum des Eingangs der entsprechenden Mitteilung bei der Vertragspartei wirksam. Die Mitteilung über die Ersetzung des Vertreters kann per Post, elektronisch, per Fax oder auf einem anderen Kommunikationsweg, der zuverläßig erkennen läßt, daß das Dokument von der Vertragspartei stammt, übermittelt werden.
3. RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN
3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich:
3.1.1 Dienstleistungen für den Auftraggebern zu erbringen und Arbeiten für den Auftraggebern auszuführen, in strikter Übereinstimmung mit den Bedingungen und Angeboten, wie sie im Rahmen des Vertrages festgelegt wurden.
3.1.2 Dem Auftraggeber die Ergebniße der ausgeführten Arbeiten innerhalb der von den Parteien vereinbarten Fristen zur Verfügung zu stellen. Nach Abschluß der Dienstleistungserbringung und / oder der Arbeitsleistung dem Auftraggebern, Abnahmeprotokoll vorzulegen.
3.1.3 Den Auftraggebern rechtzeitig und vollständig über alle Umstände zu informieren, welche die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Ausführung von Arbeiten gemäß dem Vertrag und dem Angebot verhindern oder unmöglich machen.
3.1.4 Vertrauliche Informationen und Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis des Auftraggebers darstellen und die der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages offenbaren kann, nicht preiszugeben.
3.1.5 Falls der Auftragnehmer im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen und / oder der Ausführung von Arbeiten im Rahmen des jeweiligen Angebots die Notwendigkeit hat, dem Auftraggeber Informationsmaterialien und Dokumente, die vom Auftraggeber zu genehmigen sind, zur Genehmigung vorzulegen, hat der Auftragnehmer diese in der Reihenfolge und zu den Bedingungen, wie sie von den Parteien im jeweiligen Angebot vereinbart und festgelegt wurden, zur Genehmigung durch den Auftraggeber vorzulegen.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt:
3.2.1 Haben die Parteien die Verpflichtung des Auftraggebers, dem Auftragnehmer die für die Erbringung von Dienstleistungen und / oder die Ausführung von Arbeiten erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen, vereinbart und in dem betreffenden Angebot festgelegt, hat der Auftragnehmer das Recht, ohne Vertragßtrafe erst zu dem Zeitpunkt mit der Erbringung von Dienstleistungen und / oder der Ausführung von Arbeiten im Rahmen des betreffenden Angebots zu beginnen, zu dem der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien bereitstellt. Die Fristen für die Erbringung von Dienstleistungen und / oder die Ausführung von Arbeiten durch den Auftragnehmer verschieben sich entsprechend der Dauer der Verzögerung bei der Bereitstellung von Materialien, Informationen und Unterlagen durch den Auftraggeber und sind vollständig zu bezahlen.
3.2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen im Rahmen des Vertrages zu beauftragen, ohne gegenüber dem Auftraggeber für die Ergebniße der Dienst- und/oder Werkleistungen haftbar zu sein.
3.2.3 Die Agentur haftet nicht für Mängel und Leistungßtörungen, die sie nicht zu vertreten hat, vor allem nicht für Leistungsverzögerungen von Drittunternehmen, mit denen sie zusammenarbeitet oder von denen sie abhängig ist.
3.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich:
3.3.1 Dem Auftragnehmer gegenüber Klarstellungen in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen und / oder die Ausführung von Arbeiten im Rahmen des Vertrags und der Angebote vorzunehmen.
3.3.2 Nach Beendigung der Dienst- und / oder Werkleistung die erbrachten Dienstleistungen und / oder Ergebniße der ausgeführten Arbeiten gemäß den Abnahmeprotokollen abzunehmen oder eine begründete Ablehnung (aus welchen Gründen auch immer) durch den Auftragnehmer zu akzeptieren.
3.3.3 Die Dienstleistungen und / oder Arbeiten des Auftragnehmers sind gemäß den im Vertrag und in den Angeboten zum Vertrag festgelegten Bedingungen zu bezahlen.
3.3.4 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer das erforderliche Ausgangsmaterial und die benötigten Informationen zur Verfügung, um die Dienstleistungen und / oder Arbeiten gemäß den im entsprechenden Angebot vereinbarten Bedingungen zu erbringen.
3.3.5 Die vom Auftragnehmer erstellten Materialien und Unterlagen werden vom Auftraggeber gemäß den im jeweiligen Angebot festgelegten Bedingungen geprüft, kommentiert, vereinbart und genehmigt. Die Abstimmung und Genehmigung können auf elektronischem Wege oder per Fax erfolgen.
3.3.6 Vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimniße des Auftragnehmers, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung offengelegt werden, dürfen nicht weitergegeben werden.
3.3.7 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig über alle Umstände, die die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Ausführung von Arbeiten gemäß dem Vertrag und den Angeboten zum Vertrag verhindern oder unmöglich machen.
3.4 Der Auftraggeber hat das Recht:
3.4.1 Den Fortschritt und die Qualität der Dienstleistungserbringung und / oder der Arbeitsausführung zu überwachen, ohne die berufliche Tätigkeit des Auftragnehmers zu beeinträchtigen.
4. KOSTEN DER DIENSTLEISTUNGEN UND / ODER ARBEITEN. VERFAHREN DER BEZAHLUNG
4.1 Die Gesamtkosten für die Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers im Rahmen des Vertrags ergeben sich durch Addition der Kosten aller im Rahmen der Angebote abgeschloßenen Vereinbarungen.
4.2 Die Zahlung für die Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers erfolgt getrennt für jedes Angebot durch Überweisung auf das Bankkonto des Auftragnehmers. Die Bezahlung erfolgt durch die Auftraggebern unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer auf die Kosten der Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers.
4.3 Die Parteien vereinbaren und legen in jedem Angebot die Reihenfolge der Zahlung für die Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers fest.
4.4 Die Bank- und Transaktionskosten im Zusammenhang mit den Zahlungen aus dem Vertrag bei der Bank des Auftraggebers trägt der Auftraggeber; die Bankkosten im Zusammenhang mit den Zahlungen aus dem Vertrag bei der Bank des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
4.5 Das Datum der Zahlung gilt als das Datum des Eingangs des Geldes auf dem Bankkonto des Auftragnehmers.
5. LIEFER ABNAHME DER DIENSTLEISTUNGEN UND WERKE
5.1 Nach Abschluß der Dienstleistungserbringung und/oder der Arbeitsausführung gemäß dem jeweiligen Angebot unterzeichnen die Parteien innerhalb der vereinbarten Fristen das Abnahmeprotokoll, das in den Angeboten festgelegt wurde.
5.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Abnahmeprotokoll innerhalb von drei Arbeitstagen nach deßen Vorlage durch den Auftragnehmer zu prüfen. Wenn es keine Einwände gegen die erbrachten Dienstleistungen und/oder die Ergebniße der ausgeführten Arbeiten gibt, unterzeichnet der Auftraggeber das Abnahmeprotokoll und übergibt dem Auftragnehmer ein unterschriebenes Exemplar. Falls Einwände bestehen, teilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Einwände schriftlich und begründet mit und stimmt mit dem Auftragnehmer die Bedingungen und das Verfahren zur Beseitigung angemeßener Mängel und Unzulänglichkeiten bei den erbrachten Dienstleistungen und/oder den Ergebnißen der ausgeführten Arbeiten ab. In diesem Fall erstellen die Parteien eine Mängelrüge, angehängt an das entsprechende Abnahmeprotokoll mit der Liste der erforderlichen Verbeßerungen und den Bedingungen für deren Erfüllung und/oder mit dem Verfahren zur Begleichung der Ansprüche des Auftraggebers. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf von fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Abnahmeprotokolls des Auftragnehmers diese nicht unterzeichnet und dem Auftragnehmer keine Einwände gegen die erbrachten Leistungen und/oder die Ergebniße der ausgeführten Arbeiten mitteilt, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen und/oder Ergebniße als vom Auftraggeber bedingungslos und kommentarlos abgenommen. Das Abnahmeprotokoll gilt als vom Auftraggeber ohne Einwände unterzeichnet, und ein Exemplar des unterzeichneten Abnahmeprotokolls wird dem Auftragnehmer vorbehaltlos ausgehändigt.
5.3 Die vom Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen nach dem jeweiligen Vertrag erstellten Werke werden vom Auftragnehmer für soziale Netzwerke erstellt und unterliegen der Nutzung durch den Auftraggeber nur in sozialen Netzwerken, eine andere Nutzung wird mit dem Auftragnehmer gesondert schriftlich vereinbart.
6. GELTUNGSDAUER DES VERTRAGES
6.1 Der Vertrag tritt durch die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen am Tag der Unterzeichnung des Angebots durch die ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Parteien oder am Tag des Eingangs der Zahlung vom Auftraggeber, nachfolgend Kunden, in Kraft.
6.2 Der Vertrag wird für einen Zeitraum von 4 Monaten geschloßen. Er verlängert sich automatisch um die gleiche Geltungsdauer zu den gleichen Bedingungen, es sei denn, eine der Parteien teilt der anderen Partei 30 Tage vor Ablauf des Vertrages mit, daß sie nicht bereit ist, den Vertrag zu verlängern.
6.3 Die Angebote zum Vertrag treten an dem Tag in Kraft, an dem der Vertrag von den ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet wird oder an dem der Auftraggeber, nachfolgend Kunde, die Zahlung leistet, und bleiben bis zum Datum der vollständigen Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen durch die Parteien in Kraft.
6.4 Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag einseitig zu kündigen, indem er den Auftragnehmer 60 Tage vor dem Datum der Vertragsbeendigung davon schriftlich in Kenntnis setzt, vorausgesetzt, daß zum Datum der Vertragsbeendigung die vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen und/oder die vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten vom Auftraggeber vollständig bezahlt worden sind.
6.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, den Vertrag einseitig zu kündigen und ohne Vertragßtrafen zu verhängen, indem er den Auftraggeber 60 Tage vor dem Datum der Vertragsbeendigung davon in Kenntnis setzt, vorausgesetzt, daß der Auftragnehmer am Datum der Vertragsbeendigung keine Dienstleistungen für den Auftraggeber erbringt und/oder keine Arbeiten im Rahmen der Angebote zum Vertrag ausführt.
6.6 Bei Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, ist keine der Parteien gegenüber der anderen Partei durch irgendwelche zusätzlichen Verpflichtungen gebunden, mit Ausnahme der Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben und von den Parteien vor dem Datum der Beendigung nicht erfüllt wurden. In Bezug auf die nicht erfüllten Verpflichtungen bleibt der Vertrag bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Erfüllung in Kraft.
7. URHEBERRECHT UND GEISTIGES EIGENTUM
7.1 Die Parteien sind sich darüber einig, daß weder der Abschluß des Vertrages durch die Parteien noch die Weitergabe von vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer bedeutet oder impliziert, daß der Auftraggeber dem Auftragnehmer irgendwelche Rechte an Gegenständen des geistigen Eigentums des Auftraggebers oder an vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, überträgt. Dies bedeutet auch, daß der Auftragnehmer das Recht hat, die Warenzeichen und Handelsnamen des Auftraggebers ohne deßen vorherige schriftliche Zustimmung zu verwenden oder in Werbematerialien aufzunehmen oder anderen Personen zu gestatten, diese zu verwenden.
7.2 Die Parteien garantieren einander auch, daß, wenn im Rahmen des Vertrags und der Angebote zum Vertrag eine der Parteien die Corporate Identity der anderen Partei oder deren einzelne Elemente verwenden muß, die Parteien diese Verwendung, einschließlich der Methoden der Verwendung, im Voraus vereinbart werden.
7.3 Soweit in den jeweiligen Anhängen zum Vertrag nichts anderes bestimmt ist, verpflichten sich die Parteien:
7.3.1. Erkennen die Parteien an, daß, falls benötigt der Auftragnehmer bei der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten im Rahmen des jeweiligen Angebots Ergebniße der schöpferischen Tätigkeit (Ergebniße der geistigen Tätigkeit) unabhängig von ihrer Ausdrucksform (Skripte, kreative und gestalterische Entwicklungen, Logos, Slogans, Corporate-Identity-Elemente, Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Layouts, Skizzen usw.) schafft, die gemäß der geltenden Gesetzgebung der Schweiz (Zürich) als Objekte des geistigen Eigentums und Objekte des Urheberrechts anerkannt werden können.
7.3.2 Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber in vollem Umfang die außchließlichen Rechte an den Werken, die der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten gemäß der entsprechenden Anlage zum Vertrag geschaffen hat, ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Auftraggeber über die Abnahme - Übertragung der außchließlichen Rechte an den Werken unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers, im Rahmen derer diese Werke vom Auftragnehmer geschaffen wurden. Überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber aufgrund des Abnahmeprotokolls die außchließlichen Rechte an den vom Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten gemäß dem jeweiligen Angebot geschaffenen Werke, so werden diese Rechte an den Werken gemäß dem Schweizerischen OR in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls geltenden Faßung übertragen.
7.3.3 Außchließliche Rechte an den Werken, die der Auftragnehmer im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Durchführung von Arbeiten gemäß dem jeweiligen Angebot geschaffen hat, werden für die gesamte Schutzdauer gemäß der Schweizerischen Gesetzgebung auf dem Territorium der ganzen Welt ohne Einschränkung der Vervielfältigung Auflage übertragen.
7.3.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die außchließlichen Rechte an den ihm vertraglich übertragenen Werken an beliebige Dritte zu übertragen.
7.3.5 Die Parteien vereinbaren, daß die Vergütung des Auftragnehmers für die Übertragung der außchließlichen Rechte an den Werken in den Kosten für die vom Auftragnehmer für den Auftraggebern im Rahmen des jeweiligen Angebots erbrachten Dienstleistungen und/oder Arbeiten enthalten ist, bei deren Erbringung und/oder Ausführung die genannten Werke vom Auftragnehmer geschaffen wurden.
7.3.6 Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber, daß alle Werke, deren außchließliche Rechte auf den Auftraggeber übertragen werden, nicht mit Rechten Dritter belastet sind, die den Auftraggeber an der Nutzung der Werke hindern könnten.
7.3.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Werke, an denen dem Auftraggeber die außchließlichen Rechte übertragen wurden, zum Zwecke der Werbung für seine Tätigkeit zu nutzen (zu erwähnen).
7.3.8 Die, vom Auftragnehmer im Zuge der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Durchführung von Arbeiten im Rahmen des jeweiligen Angebots geschaffenen Werke, die vom Auftraggeber nicht endgültig abgenommen (genehmigt) wurden und/oder an denen der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht die außchließlichen Rechte nach der Abnahmevereinbarung übertragen hat, bleiben Eigentum des Auftragnehmers und dürfen vom Auftraggeber zu keinem Zweck verwendet werden, dürfen vom Auftraggeber nicht verändert oder bearbeitet, offengelegt oder bekannt gegeben, veröffentlicht oder einer anderen Person, Firma oder Körperschaft zugänglich gemacht werden, ohne daß dies zuvor mit dem Auftraggeber vereinbart wurde.
7.4 Die Parteien sind berechtigt, in den jeweiligen Angeboten zum Vertrag Ergänzungen oder Einschränkungen hinsichtlich der Methoden, der Bedingungen, des Umfangs der außchließlichen Rechte am Werk, des Gebiets der Nutzung des Werkes sowie der Bedingungen für die Zahlung der Vergütung an den Unternehmer für die Übertragung der außchließlichen Rechte am Werk gegenüber den im Vertrag festgelegten Bedingungen, gemäß Ziffer 7.3, zu vereinbaren und festzulegen.
8. VERTRAULICHKEIT BEDINGUNGEN
8.1 Die Parteien erkennen hiermit an, daß ein bestimmter Teil der Informationen, die die Parteien einander zur Erbringung von Dienstleistungen und/oder zur Ausführung von Arbeiten im Rahmen des Vertrages übermitteln, vertrauliche Informationen und/oder Informationen sind, die Geschäftsgeheimniße der Parteien darstellen; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer diese Informationen für Werbematerial verwendet.
8.2 Die Parteien verpflichten sich, die ihnen durch die Vertragserfüllung bekannt gewordenen Informationen, die vertraulich sind und/oder ein Geschäftsgeheimnis der Parteien darstellen, nicht weiterzugeben. Unter "Geschäftsgeheimnis" verstehen die Parteien wißenschaftliche, technische, technologische, produktionstechnische, finanzielle, wirtschaftliche oder sonstige Informationen (einschließlich Know-how etc.), die auf einem materiellen Träger fixiert sind, die aufgrund ihrer Unbekanntheit für Dritte einen tatsächlichen oder potenziellen kommerziellen Wert haben, zu denen Dritte auf gesetzlicher Grundlage keinen freien Zugang haben und für die die Partei als Eigentümerin dieser Informationen ein Geschäftsgeheimnis Regime eingeführt hat. Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, werden von den Parteien nur mit dem Vermerk "Geschäftsgeheimnis" an die andere Partei weitergegeben. "Vertrauliche Informationen" sind insbesondere finanzielle, technische, betriebliche und sonstige Informationen der offenlegenden Partei über ihre Tochtergesellschaften, Dienstleistungen, Werke, Waren, Auftraggebern, geistiges Eigentum, potentielle Auftraggebern usw., mit Ausnahme von Informationen, die von Rechts wegen nicht vertraulich sein können und die von der offenlegenden Partei der empfangenden Partei mündlich oder visuell mit einem Hinweis auf ihre Vertraulichkeit mitgeteilt und/oder auf Datenträgern mit dem Hinweis "Vertraulich"; dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer diese Informationen für Werbematerial verwendet.
8.3 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und/oder Informationen, die Geschäftsgeheimniße der Parteien darstellen und ihnen bekannt geworden sind, sowohl während der Laufzeit des Vertrages als auch innerhalb von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages nicht weiterzugeben.
8.4 Die Parteien tragen die Verantwortung für die Offenlegung von vertraulichen Informationen und Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, gemäß der geltenden Schweizerischen Gesetzgebung.
8.5 Vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen der Ziffern 8.1. bis 8.4. dieses Abschnitts des Vertrages haftet keine der Parteien, die vertrauliche Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis der anderen Partei darstellen, an Dritte weitergegeben hat, für die Weitergabe dieser vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, in den folgenden Fällen:wenn diese vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, der offen legenden Partei bereits vor Inkrafttreten des Vertrages aus anderen Quellen bekannt waren;wenn die Offenlegung von vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, mit Wißen der anderen Partei - dem Eigentümer dieser vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen - erfolgte;wenn die Offenlegung vertraulicher Informationen und/oder von Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, in Übereinstimmung mit einem rechtskräftig gewordenen Gesetz einer zuständigen staatlichen Behörde oder eines Gerichts erfolgt ist;wenn die vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, von der offenlegenden Partei von einem Dritten erhalten wurden, vorausgesetzt, daß diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung in Bezug auf diese vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, gebunden ist oder es ihr nicht anderweitig untersagt ist, die genannten vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, der offenlegenden Partei im Rahmen einer vertraglichen, gesetzlichen oder treuhänderischen Verpflichtung mitzuteilen, und die genannte Quelle die vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, von einem Dritten erhalten hat, vorausgesetzt, daß es dieser Quelle nicht anderweitig untersagt ist, die genannten vertraulichen Informationen und/oder Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis darstellen, der offenlegenden Partei im Rahmen einer vertraglichen, gesetzlichen oder treuhänderischen Verpflichtung mitzuteilen.
9. HAFTUNG DER PARTEIEN
9.1 Für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen aus dem Vertrag haften die Parteien gemäß den geltenden Schweizerischen Gesetzen.
9.2 Im Falle der Unmöglichkeit der Ausführung des jeweiligen Angebots durch Verschulden des Auftraggebers sowie im Falle der einseitigen Weigerung des Auftraggebers, das jeweilige Angebot auszuführen und Dienstleistungen und/oder Arbeiten zu erbringen, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Auftragnehmer die tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und/oder Arbeiten zu bezahlen sowie die dem Auftragnehmer tatsächlich entstandenen Kosten für die Ausführung des jeweiligen Angebots und die Erbringung von Dienstleistungen und/oder Arbeiten auf der Grundlage von Primär Belegen, die die entstandenen Kosten bestätigen, zu erstatten. In diesem Fall werden die Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers bezahlt, und die tatsächlichen Kosten des Auftragnehmers werden vom Auftraggeber innerhalb von 15 Bankarbeitstagen ab dem Datum der Zahlung Rechnung des Auftragnehmers in der in der Rechnung angegebenen Höhe erstattet. Unter den tatsächlich entstandenen Kosten sind die vom Auftragnehmer an Dritte überwiesenen (gezahlten) Gelder in Höhe der tatsächlich erbrachten Leistungen, die vom Auftragnehmer zur Erbringung von Leistungen/Arbeiten in Auftrag gegeben wurden, die Strafen, Bußgelder, Schadensersatze, und Einbehalte, die vom Auftragnehmer an die genannten Personen in Erfüllung des Vertrages und der Angebote zu diesem Vertrag gezahlt wurden, sowie andere Kosten, die dem Auftragnehmer in Erfüllung des Vertrages und der Angebote zu diesem Vertrag entstanden sind.
9.3 Für die verspätete Bezahlung der Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers im Rahmen des betreffenden Angebots ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber eine Vertragßtrafe in Höhe von 5 % des überfälligen Betrags für jeden Verzugstag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 100 % der Gesamtkosten der Dienstleistungen und/oder Arbeiten des Auftragnehmers im Rahmen des betreffenden Angebots.
9.4 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verspätung bei der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten, wenn die Verspätung seitens des Auftragnehmers durch das Verschulden des Auftraggebers entstanden ist.
9.5 Die Verpflichtung zur Zahlung von Inkaßogebühren, Mahnkosten und Zinsen entsteht an dem Tag, an dem die schuldige Partei, nachfolgend Arbeitgeber, die Aufforderung der geschädigten Partei zur Erhebung und Zahlung eines Unkostenbeitrags erhält.
9.6 Die vollständige Zahlung entbindet den Auftraggeber nicht von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen.
9.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für die Qualität, Angemeßenheit und Zuverläßigkeit von Informationen, Unterlagen und Materialien, die vom Auftraggeber zum Zwecke der Erbringung von Dienstleistungen und/oder der Ausführung von Arbeiten durch den Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Angebots zur Verfügung gestellt werden.
10. SONDERBESTIMMUNGEN
10.1 Wenn der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrages Dienstleistungen für den Auftraggeber erbringt und/oder Arbeiten für den Auftraggeber ausführt, die auf die Werbung für die Dienstleistungen (Arbeiten) und/oder Waren des Auftraggebers abzielen, vereinbaren die Parteien hiermit die folgenden Bedingungen für die Erbringung dieser Dienstleistungen und/oder die Ausführung dieser Arbeiten, sofern in den entsprechenden Anlagen zum Vertrag nichts anderes bestimmt ist:
10.1.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für die tatsächliche Qualität der ausgeschriebenen Waren, Arbeiten und Dienstleistungen des Auftraggebers.
10.1.2 Ist die Tätigkeit des Auftraggebers genehmigungspflichtig oder unterliegen die beworbenen Waren/Dienstleistungen/Werke des Auftraggebers einer Zertifizierungspflicht, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entsprechenden Genehmigungen, Konformitätsbescheinigungen oder deren beglaubigte Kopien vorzulegen. Die Lizenznummer und der Name der lizenzerteilenden Stelle müßen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der geltenden Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenoßenschaft über die Werbung für solche Waren/Dienstleistungen/Werke in den Werbematerialien zwingend angegeben werden. Der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Haftung. Wenn der Auftraggeber keine beglaubigten Kopien der entsprechenden Lizenzen/Zertifikate vorliegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Ausführung von Arbeiten im Rahmen des Angebots bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer die genannten Dokumente vorlegt.
10.1.3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verletzung der geltenden Gesetzgebung der Schweizerischen Eigenoßenschaft über Werbung oder die Verletzung von Rechten Dritter, die sich aus der Weitergabe der vom Auftraggebern zur Verfügung gestellten Werbematerialien an Dritte ergibt; in diesem Fall verpflichtet sich der Auftraggeber im Falle von Ansprüchen Dritter und/oder staatlicher Behörden in Bezug auf die von Auftraggebern zur Verfügung gestellten Werbematerialien, die gegen die geltende Gesetzgebung der Schweizerischen Eigenoßenschaft über Werbung verstoßen, dem Auftragnehmer alle Schäden zu erstatten, die dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstehen.
10.1.4 Der Auftraggeber garantiert dem Vollstrecker, daß er über alle erforderlichen Rechte an allen Formen des geistigen Eigentums verfügt, die in den vom Auftraggebern zur Verfügung gestellten Werbematerialien verwendet werden, und trägt die volle Verantwortung für die Nutzung aller Formen des geistigen Eigentums in den Werbematerialien, die dem Vollstrecker zur Schaltung in den Maßenmedien vorgelegt werden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Urheber-, Leistungßchutz- und andere Rechte, vor den Inhabern dieser Rechte und vor den Personen, die sie vertreten, sowie vor den staatlichen und gerichtlichen Behörden.
10.2 Die Parteien sind berechtigt, in den jeweiligen Angeboten Ergänzungen oder andere Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen und/oder die Ausführung von Arbeiten zur Werbung für die Dienstleistungen (Arbeiten) und/oder Waren des Auftraggebers zu vereinbaren und festzulegen.
11. UMSTÄNDE HÖHERER GEWALT
11.1 Die Parteien haften nicht für die vollständige oder teilweise Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag, wenn diese Nichterfüllung durch Umstände höherer Gewalt verursacht wurde, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen und die die Parteien nicht vorhersehen oder durch eigene Anstrengungen verhindern konnten.
11.2 Die Partei, die ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht nachkommen kann, teilt der anderen Partei innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eintritt der höheren Gewalt schriftlich das Datum des Eintritts der genannten Umstände und die voraußichtliche Dauer dieser Umstände mit. Der Mitteilung ist die entsprechende, von befugten Organisationen ausgestellte Bescheinigung über höhere Gewalt beizufügen, andernfalls verliert die Vertragspartei das Recht, sich auf diese Bescheinigung zu berufen.
11.2.1 Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, kann die Agentur dem Kunden 15% der vereinbarten Vergütung als Stornogebühr berechnen.
11.3 Dauern die Umstände höherer Gewalt länger als 30 Tage an, haben die Parteien das Recht, den Vertrag zu kündigen.
12. VERFAHREN ZUR PRÜFUNG UND BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
12.1 Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden von den Vertragsparteien durch Verhandlungen und, falls keine Einigung erzielt werden kann, vor Gericht behandelt.
12.2 Für alle Streitigkeiten ist das Schiedsgericht Zürich zuständig.
12.3 Anwendbares Recht ist das materielle und prozeßuale Schweizer Recht.
13. VERFAHREN ZUR ÄNDERUNG UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS
13.1 Der Vertrag («AGB») kann nur durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
13.2 Die Agentur behält sich vor, Leistungen und diese AGB jederzeit zu ändern. Information darüber wird auf der Webseite publiziert.
13.2 Der Vertrag kann im Einvernehmen der Vertragsparteien sowie einseitig in den im Vertrag und in den Normen der geltenden Schweizerischen Gesetzgebung vorgesehenen Fällen gekündigt werden.
13.3 Die Vertragsverhältniße können unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden.
13.4 Die bereits erbrachten Leistungen der Agentur werden in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen.
14. SCHLUßBESTIMMUNGEN
14.1 Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, daß:sie über alle gesetzlichen Rechte und Befugniße verfügen, um den Vertrag zu schließen und seine Bestimmungen zu beachten und zu erfüllen;es keine Bestimmung in einem bestehenden Vertrag, einer Vereinbarung oder einem anderen Rechtsinstrument gibt, durch die eine der Parteien mit dem Vertrag oder der Erfüllung einer seiner Bestimmungen in Konflikt gerät;die Parteien vor Beginn der im Vertrag vorgesehenen Tätigkeiten alle nach dem Recht der Schweizerischen Eidgenoßenschaft für den Abschluß und die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Genehmigungen, Zulaßungen, Zustimmungen und Lizenzen erhalten haben oder ordnungsgemäß erhalten werden.
14.2 Die Überschriften der Vertragsteile dienen der Übersichtlichkeit und werden von den Parteien bei der Auslegung und Anwendung des Vertrages nicht berücksichtigt.
14.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages für ungültig erklärt werden, so berührt die Ungültigkeit dieser Bestimmungen nicht die Gültigkeit der übrigen, gültigen Bestimmungen des Vertrages, die weiterhin für die Beziehungen der Parteien aus dem Vertrag gelten.14.4 Mit der Unterzeichnung des Vertrages oder der Bezahlung der Rechnung für das Angebot zum Vertrag werden alle früheren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen, Korrespondenzen und Verhandlungen zwischen den Parteien, die sich auf den Vertrag beziehen, null und nichtig.
14.5 Die Parteien sind berechtigt, einander Mitteilungen, Erklärungen, Anträge, Abtretungen, Anweisungen und andere Dokumente, die für die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erforderlich sind oder die anderweitig mit der Erfüllung des Vertrages zusammenhängen oder sich aus dem Vertrag ergeben, auf elektronischem Wege, per Telefon oder per Telefax zu übermitteln, es sei denn, die Vertragsbedingungen schreiben eine schriftliche oder eine andere streng festgelegte Form des Dokumenten Austausches vor.
14.6 Im Falle von Streitigkeiten aus dem Abschluss, der Durchführung oder der Beendigung des Vertrages vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand im Kanton Zürich. Auf den Vertrag findet ausschließlich Schweizer Recht Anwendung.